Vereinssatzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Chorverein führt den Namen „Kammerchor VOCADEO g.e.V.“ – im folgenden Verein genannt.
- Der Verein hat den Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 4856 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins
- Der Verein stellt sich die Aufgabe,das kulturelle Leben zu bereichern, geistliche Chorkultur zu pflegen und nachwuchsfördernd tätig zu sein.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist politischneutral und christlich ökumenisch basiert.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Chorvereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft. Aufwandsentschädigungen können durch den Vereinsvorsitzenden in angemessener Höhe ausgezahlt werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aktivitäten, Vorträge und Konzerte mit karitativen Zwecken und Zielen, sowie ehrenamtliche professionelle Chorleitung insbesondere auch zur Nachwuchsförderung.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
- Der Verein setzt sich zusammen aus den aktiven Mitgliedern (Sängerinnen, Sänger, Dirigenten, Instrumentalisten) und den fördernden Mitgliedern.
- Die aktiven Mitglieder werden mit der Aufnahme in den Kammerchor Kraft Satzung automatisch Mitglieder des Vereins.
- Alle Mitglieder fördern und unterstützen die Ziele und den Zweck des Vereins.
- Der Erwerb der fördernden Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
- Durch die Mitgliedschaft können keine Schadensersatzansprüche gegen den Verein abgeleitet werden.
§ 4 Rechte der Mitglieder
- Jedes aktive Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und bei allen weiteren Abstimmungen.
- Alle Mitglieder können an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Ausgenommen hiervon ist die Teilnahme an Vorstandssitzungen und Kassenrevisionen.
- Jedes Mitglied hat darüberhinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge jeglicher Art zu machen oder Anträge zu stellen.
- In der Mitgliederversammlung sollte das Stimmrecht persönlich ausgeübt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann nach Mitteilung an den Vorstand das Stimmrecht an ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft im Verein setzt voraus, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
- Jedes aktive Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag fristgemäß zu entrichten (§7). Die Beiträge werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
- Fördernde Mitglieder erklären auf dem Aufnahmeantrag ihre Bereitschaft zur Zahlung eines jährlichen Förderbeitrages nach eigenem Ermessen, aber mindestens in der Höhe des festgelegten Mitgliedsbeitrages.
- Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, an den Probenterminen teilzunehmen, es sei denn, zwingende Gründe
stehen
dem entgegen. Diese Gründe sind frühestmöglich der Chorleitung mitzuteilen. Bei zwingenden Gründen kann
die Mitgliedschaft vorübergehend ruhen, wenn die zwingenden Gründe über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten vorliegen. Durch das Mitglied ist ein entsprechender schriftlicher Antrag an die Chorleitung zu stellen.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft derfördernden Mitglieder muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb von vier Wochen.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vereinsvorstand zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Einhaltung einer einmonatigen Frist.
- Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im groben Maße gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet durch Beschluss die Mitgliederversammlung.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Mitgliedsbeitrag ist am März des Geschäftsjahres fällig. Für die pünktliche Beitragszahlung kommt es hier auf den rechtzeitigen Eingang auf das Vereinskonto an, und zwar spätestens bis zum März.
- Mitglieder, deren Beiträge bis zu diesem Stichtag nicht auf dem Vereinskonto eingegangen sind, befinden sich automatisch in Verzug.
- Bei Eintritt in den Verein ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb von zwei Monaten auf das Vereinskonto zu entrichten.
- Der volle Mitgliedsbeitrag ist zu entrichten, wenn der Eintritt in den Verein im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres erfolgt. Bei Eintritt im zweiten Halbjahr des Geschäftsjahres ist nur der hälftige Beitrag zu entrichten.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind: a.) die Mitgliederversammlung und b.) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist höchstes Organ des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich im ersten Quartal abzuhalten.
- AußerordentlicheMitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn derVorstand sie einberuft, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten aktiven Mitglieder unter Angabe der Gründe oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
- Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung von drei Personen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Änderungen der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem zuständigen Registergericht anzuzeigen.
- Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,das vom Protokollführer, einem Vorstandsmitglied und einem Mitglied der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB leitet den Verein und besteht aus drei natürlichen Personen: a.) dem Vorsitzenden, b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c.) dem Schatzmeister(Kassenwart).
- Alle Vorstandsmitglieder sind für sich allein vertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Wahlzeit aus, so übernimmt eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur satzungsmäßigen Neuwahl.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Chorleitung
- Die Chorleitung besteht aus dem künstlerischen Leiter und seinem Stellvertreter.
- Die Chorleitung ist für die Qualität, Leistung und künstlerische Gestaltung des Chores verantwortlich.
- Das Liedgut wird von der Chorleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand ausgewählt. Dabei sind auch Vorschläge aus dem Chor hinreichend zu berücksichtigen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 (8) festgelegten Mehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Hilfswerk der Neuapostolischen Kirchen in Deutschland: NAK-karitativ (www.nak-karitativ.de), wo es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist.
§ 13 Gerichtsstand / Erfüllungsort
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dresden.
§ 14 Salvatorische Klausel
- Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs-oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
- Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
- Der Vereinsvorsitzende ist durch die Chorvereinsmitglieder bevollmächtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen.
§ 15 Schlussbestimmung
- Diese Satzung tritt in Kraft mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Dresden am 22.05.2016